Qualifizierungschancengesetz

Wer kann gefördert werden? Wie hoch ist die Förderung?

Generell gilt: Der Weg zur Förderung führt über die Agentur für Arbeit. Es gibt Förderung sowohl für Einzelpersonen, die sich weiterbilden wollen, als auch für die Unternehmen, die Ihre Mitarbeiter*innen weiterbilden lassen möchten. Die Höhe der Förderung ist abhängig von der Unternehmensgröße des Arbeitgebers. Wenn Ihr Arbeitgeber Sie während der Dauer der Weiterbildung freistellt, dann gewährt die Bundesagentur für Arbeit zusätzlich Lohnkostenzuschüsse, die Ihrem Arbeitgeber zu Gute kommen.

Die Regelungen im Einzelnen:

  •  Bei Kleinunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten übernimmt die Agentur für Arbeit die Kosten für die Weiterbildung komplett und unterstützt die Lohnfortzahlungskosten für den Arbeitgeber mit 75 Prozent.
  • Bei Unternehmen mit 10 bis 249 Mitarbeiter*innen wird die Hälfte der Weiterbildungskosten und des Lohnes erstattet. Ausnahmeregelung: Wenn eine Mitarbeiter*in älter als 45 Jahre oder schwerbehindert im Sinne des SGB IX ist, dann kann die Weiterbildung auch hier komplett gefördert werden.
  • Bei Unternehmen mit 250 bis 2500 Mitarbeitern wird ein Viertel der Weiterbildungskosten und des Lohnes erstattet.
  • Noch größere Unternehmen bekommen einen Zuschuss von 15 Prozent. Besteht ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung zur beruflichen Weiterbildung, kann dieser Zuschuss auf 20 Prozent der Kosten steigen.

Voraussetzungen und Einschränkungen:

Nicht jede Weiterbildung kann bezuschusst werden. Das Qualifizierungschancengesetz nennt fünf Kriterien, die erfüllt sein müssen, damit die Bundesagentur für Arbeit eine Weiterbildung nach dem Gesetz fördern kann:

  •  Es werden in der Regel nur Personen gefördert, deren Berufsausbildung mindestens vier Jahre zurückliegt.
  • Die letzte geförderte Weiterbildung muss ebenfalls mindestens vier Jahre zurückliegen.
  • Weiterbildungen, in denen Fähigkeiten für die aktuelle Position der Arbeitnehmer*in vermittelt werden, können nicht gefördert werden. Im Gesetzt heißt es sinngemäß: Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die in dem Weiterbildungsangebot vermittelt werden, müssen über ausschließlich arbeitsplatzbezogene, kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen. Das ist logisch. Das Ziel ist ja, die Geförderten fit für die Aufgaben der Zukunft zu machen.
  • Die Weiterbildung muss mindestens 160 Stunden, also ca. 4 Wochen, umfassen und extern von einem dafür zugelassenen Bildungsträger durchgeführt werden. Alternativ ist auch eine Weiterbildung im Unternehmen möglich, wenn sie von einem externen Dienstleister angeboten wird.
  • Die Weiterbildung und der Weiterbildungsanbieter müssen zur Förderung zugelassen sein. Das gilt z. B. für emcra sowie für alle unsere zertifizierten Weiterbildungen bzw. für einzelne Weiterbildungsmodule.

Wie wird über Ihre Weiterbildung entschieden?

Die Agentur für Arbeit muss nicht jede Weiterbildung genehmigen. Es besteht kein Anspruch auf Förderung, d. h. es ist wichtig, dass sich Förderinteressierte gut auf das Beratungsgespräch bei der Agentur für Arbeit vorbereiten. Bei positiver Förderentscheidung gibt die Arbeitsagentur einen Bildungsgutschein aus, der bei einem zertifizierten Bildungsträger eingelöst werden kann.

Weitere Informationen:

https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/erfurt/content/1533715924114

Das Projekt „Wissenschaftliche Weiterbildung für KMU in Sachsen-Anhalt 2021–2022″ wurde im Rahmen des Operationellen Programms aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und des Landes Sachsen-Anhalt gefördert.